Üblicherweise wurde darunter die Weitergabe von Softwarepaketen (wie Retail-, System Builder- und OEM-Versionen) verstanden. Neuerdings wird unter diesem Begriff aber auch die Übertragung von Softwarelizenzen (bezogen auf einen Microsoft-Volumenlizenzvertrag d.h. Konzern-, Select-, Open-Vertrag) angeboten. Einige Anbieter behaupten, dass die Übertragung von Softwarelizenzen ohne weiteres erlaubt sei. Sie berufen sich dabei einerseits auf die deutsche Rechtsprechung, die für Österreich aber nicht gilt und andererseits insbesondere auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 1997 (5 Ob 504, 505/96 vom 14.10.1997). Allerdings betraf diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt und begründete keineswegs eine generelle Übertragbarkeit von Softwarelizenzen.
Deshalb möchten wir Ihnen unsere Sicht der Rechtslage und der Bedingungen der Microsoft-Lizenzverträge darlegen. Inwieweit Software vom bisherigen Nutzer auf einen neuen Nutzer übertragen werden darf (gegebenenfalls auch durch Zwischenschalten eines Händlers), hängt von den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen ab.
1. Nach unserer Auffassung ist zwischen Softwarepaketen und Volumenlizenzen zu unterscheiden, weil die rechtliche Situation unterschiedlich ist. Bei Softwarepaketen erhält der Nutzer ein vollständiges Softwareprodukt (insbes. einen Datenträger mit der Software), das in der Regel nur auf einem PC genutzt werden darf. Bei Volumenlizenzen bekommt der Nutzer durch den Lizenzvertrag das Recht, eine (ggf. auch schon vorhandene) Programmversion auf mehreren PCs zu nutzen. Bei den Softwarepaketen wird ein Datenträger übergeben, der das Nutzrecht im Rahmen der gesetzlichen und zusammen mit den weiteren Lizenzbestimmungen transportiert. Bei den Volumenlizenzen begründet dagegen der Lizenzvertrag ein Recht zur Vervielfältigung.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil § 16 Abs 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bestimmt, dass sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers in Bezug auf das mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachte Werkstück (das ist der Datenträger mit der Software) "erschöpft", es also endet. Die Weitergabe dieses Datenträgers ist damit zulässig, sofern es keine anders lautende vertragliche Bestimmung gibt. Durch die Volumenlizenzverträge wird ein vertragliches Vervielfältigungsrecht (d.h. insbesondere das Installieren) begründet, aber kein Verbreitungsrecht (das sich erschöpfen könnte). Die insoweit mitgelieferten Datenträger sind Vervielfältigungsvorlagen, die aber nicht weiter verbreitet werden dürften. Um es auf den Punkt zu bringen: Das Verbreitungsrecht an einem Softwarepaket kann sich erschöpfen, nicht aber ein vertraglich eingeräumtes Vervielfältigungsrecht.
2. Bei Softwarepaketen kann demnach die Übertragung von einem Nutzer auf einen neuen Nutzer zulässig sein. Sie ist nach unserer Auffassung aber nur zulässig, wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Softwareversionen für nicht-deutschsprachige System Builder- und Original Equipment Manufacturer's-(OEM) sowie ältere deutschsprachige System Builder- und OEM Versionen enthalten z.B. eine die Übertragung beschränkende Regelung. Danach darf die Software zwar übertragen werden, aber nur zusammen mit der dazugehörigen Hardware.
Unabhängig davon muss immer sichergestellt sein, dass die auf dem Rechner des ursprünglichen Nutzers vorhandene Kopie der Software oder weitere Kopien auf anderen Datenträgern gelöscht werden. Andernfalls kann der neue Nutzer keine legal nutzbare Software erwerben, denn es handelt sich um eine unerlaubte Vervielfältigung. Außerdem müssen nach den Lizenzbedingungen alle Bestandteile des Originalprodukts übertragen werden, d.h. jedenfalls Datenträger. EULA, Echtheitszertifikat (COA), Handbuch und Verpackung.
3. Bei Volumenlizenzen verhält es sich anders: Dem Nutzer wird vertraglich ein Recht zur Vervielfältigung der Software eingeräumt. Da dieses Vervielfältigungsrecht nicht an einen bestimmten Datenträger gebunden ist, kann es sich nicht erschöpfen. Wie bei jedem anderen Vertrag bedarf die Übertragung der Rechte und Pflichten daher den gesetzlichen Vorschriften entsprechend der Zustimmung des Vertragspartners, also hier der von Microsoft.
Die Microsoft Select-, Enterprise- und bestimmte Open-Verträge regeln im Einklang hiermit, dass Microsoft der Übertragung der eingeräumten Lizenzen an Dritte zustimmen muss. Bei Open-License-Verträgen können nur sämtliche Lizenzen und Software Assurance einheitlich übertragen werden. Bei allen Volumenlizenzverträgen dürfen Desktop-Betriebssystemen nur zusammen mit der zugrunde liegenden Betriebssystemlizenz und dem Computersystem übertragen werden, auf dem sie zuerst installiert waren. Darüber hinaus gibt es noch weitere vertragliche Beschränkungen.
Die Zustimmung ist Vorraussetzung für eine wirksame Übertragung, d.h. sie ist nicht bloße Vertragspflicht des bisherigen Nutzers gegenüber Microsoft. Ein Dritter, der nicht Partei eines Volumenlizenzvertrages ist, kann daher nicht ohne Zustimmung von Microsoft die lizenzierte Software nutzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Microsoft keine pauschale Zustimmung zu einer solchen Übertragung erteilt hat.
4. Die Übertragung von Lizenzen ist also in diversen Fällen rechtswidrig: Die Übertragung wird durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen wirksam eingeschränkt. Dies gilt gerade bei Volumenlizenzen, die derzeit nach unserer Kenntnis am häufigsten angeboten werden. Wenn die erforderliche Zustimmung nicht eingeholt wird, ist die Übertragung rechtswidrig und unwirksam.
Wer eine Übertragung oder den Erwerb solcher Lizenzen plant, sollte daher genau die Voraussetzungen und Grenzen prüfen. Der bisherige Nutzer kann für eine unwirksame Übertragung vom Rechtsinhaber wie vom neuen Nutzer haftbar gemacht werden. Haftbar ist auch der neue Nutzer, selbst wenn er nichts von der Unwirksamkeit der Übertragung wusste. Darüber hinaus hat er bei einer unwirksamen Übertragung für Lizenzen bezahlt, die er nicht nutzen darf.




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Dr. Christine Wahlmüller-Schiller ist freie Autorin und Kommunikationsberaterin, spezialisiert auf die IT- und Telekom-Branche. 