Die digitale Signatur als solche ist bereits seit einiger Zeit etabliert. Seit Dezember 2003 ist in Österreich eine Verordnung in Kraft, mit der die strengen EU-Vorschriften (Direktive2001/115/EC) für elektronische Rechnungen auch hierzulande umgesetzt werden. hot:Invoice von BDV erfüllt diese Anforderungen und hat sich im betrieblichen Alltag bereits bewährt.
"Die elektronische Rechnung, die der Autohof Kufstein am 11. März 2005 ausgestellt hat, war die erste in Österreich, welche tatsächlich dieser Rechtsnorm entsprochen hat", erläutert DI Helmut Biely, Geschäftsführer der BDC EDV-Consulting GmbH. Der Autohof Kufstein ist ein Tankstellen- und Dienstleitungsbetrieb in der zweitgrößten Stadt Tirols. Adriano Rissbacher, geschäftsführender Gesellschafter des Autohof-Kufstein, war nach den ersten Tagen mit hot:Invoice höchst zufrieden: "Wir haben das komplette System in wenigen Stunden selbst installiert. Die Software von BDC macht den Umgang mit der elektronischen Rechnung extrem einfach. Binnen weniger Tage sind über 300 unserer Kunden auf die elektronische Rechnung umgestiegen."
Der Zeitplan für die Implementierung des Systems beim Autohof Kufstein zeigt, dass die Einführung der elektronischen Rechnungslegung in kürzester Zeit möglich ist: Am Mittwoch wurde der Vertrag unterfertigt und das Software-Paket inklusive USB Token nach Kufstein gesandt; am Donnerstag wurde die Software installiert; am Freitag wurde der Schlüssel zur Datenverschlüsselung generiert und das Zertifikat für die Identitätsbestätigung von A-Trust ausgestellt - und am Nachmittag die erste signierte Rechnung ausgestellt.
Vorsteuerabzug nur für EU-konform signierte Rechnungen
Ein weiterer wichtiger Punkt der BDV-Lösung: Nur elektronische Rechnungen, die den strengen Vorgaben der Verordnung entsprechen, berechtigen den Empfänger auch zum Vorsteuerabzug. BDC-Geschäftsführer Biely dazu: "Für Unternehmen im B2B-Bereich ist der Vorsteuerabzug für die Kunden von entscheidender Bedeutung: Denn ohne diesen Abzug nimmt kein Business-Kunde eine elektronische Rechnung an."
Nach einem neuen Erlass des Finanzministeriums (BMF-010219/0183-IV/9/2005) wird außerdem festgehalten, dass es sich auch bei Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden, um elektronisch übermittelte Rechnungen handelt. "Deshalb werden FAX-Rechnungen und PDF-Rechnungen ohne Signatur in Hinkunft steuerlich nicht mehr anerkannt werden", so Biely.
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien
Ein neuer Erlass des Finanzministeriums regelte die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung: BMF-010219/0183-IV/9/2005 vom 13. Juli 2005.
Link: https://www.bmf.gv.at/Steuer/Umsatzsteuer/Erlsse/UStR-elektronische_Rechnung0705.pdf




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Mag. Carl-Markus Piswanger, MAS ist freier Journalist, Projektberater und hauptberuflich IT-Architekt. Er ist ausgebildeter Versicherungskaufmann, studierter Historiker und postgradualer E-Government-Experte. Er war beim ISP Netway, der Österreichischen Post und der Seibersdorf Research beschäftigt und seit 2004 als IT-Architekt im Bundesrechenzentrum. Der Wiener ist glücklich nicht verheiratet und hat einen Sohn. 