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Recht

Unternehmerische Pflichten bei Verträgen über Fernkommunikationsmittel

Checkliste Fernabsatz

Webshops, E-Mailmarketing und Apps lassen den Fernabsatz von Waren im Internet boomen. Umso wichtiger für Unternehmer, über die damit zusammenhängende Gesetzeslage genau Bescheid zu wissen.

Zunächst ist maßgeblich, in welchen Fällen Fernabsatz vorliegt. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn der Vertrag über ein Fernkommunikationsmittel (z. B. E-Mail, Web­shop, Apps, (Video-)Telefonie, Fax, aber auch nicht elektronische Kommunikationsmittel wie Kataloge, Bestellscheine und Briefe) ­geschlossen wird, ohne dass die Vertragsparteien dabei gleichzeitig anwesend sind. 

Um Informationsdefiziten im Fernabsatz entgegenzuwirken, legt das Konsumentenschutzgesetz dem Unternehmer bei Geschäften mit Privatpersonen einerseits ­Informationspflichten auf und räumt dem Verbraucher andererseits ein erweitertes Rücktrittsrecht ein. 

Informationspflichten:

Der Unternehmer hat dem Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich folgende Informationen zu erteilen:

  • Name/Firma und Adresse
  • Eigenschaften der Ware/Dienstleistung
  • Preis der Ware/Dienstleistung inkl. Steuern und Lieferkosten
  • Einzelheiten der Zahlung/Lieferung/Erfüllung
  • Bestehen eines Rücktrittsrechts
  • Kosten des Fernkommunikationsmittels
  • Gültigkeitsdauer des Angebots/Preises
  • Mindestlaufzeit des Vertrages

Spätestens bei der Lieferung sind dem ­Verbraucher desweiteren folgende Informationen schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger zu übergeben:

  • Informationen über das Rücktrittsrecht
  • Anschrift für allfällige Beanstandungen
  • Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen
  • Kündigungsbedingungen

Beim Einsatz von elektronischen Diensten (z. B. Webshops) sieht das E-Commerce-Gesetz gegenüber allen Empfängern weitere Informationspflichten vor, insbesondere:

  • Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (wenn vorhanden)
  • zuständige Aufsichtsbehörde
  • bei Unterliegen unter gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften: Kammer, Berufsverband bzw. ähnliche Einrichtung; Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist; Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (wenn vorhanden)

Zusätzliche Informationspflichten finden sich etwa im Unternehmensgesetzbuch.

Bei Telefonaten hat der Unternehmer dem Verbraucher einleitend Name/Firma zu nennen und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Zusätzlich sind die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zu beachten, andernfalls Anrufe, Faxe, E-Mails und SMS unzulässig sein können.

Rücktrittsrechte:

Der Verbraucher kann binnen sieben Werktagen ab dem Tag der Warenlieferung/dem Tag des Vertragsabschlusses über eine Dienstleistung vom Fernabsatzvertrag zurücktreten. Eine dreimonatige Frist gilt, wenn obenstehende/nebenstehende ­(Anmerkung: je nach Positionierung der Kästen) Informationspflichten nicht erfüllt sind. Die Absendung der Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ist ausreichend.

Der Verbraucher hat die Ware zurückzugeben und erhält den Preis (abzüglich einer Entschädigung für die Wertminderung) zurückbezahlt. Die Rücksendekosten hat der Verbraucher nur dann zu bezahlen, wenn dies vorher vereinbart wurde.

Vom Rücktritt ausgeschlossen sind:

  • Dienstleistungen, mit deren Ausführung innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird
  • Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt
  • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde
  • Entsiegelte Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software
  • Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte
  • Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
  • Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen
HINWEIS: Dieser Artikel gibt die Rechtslage zusammengefasst wieder und kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
 
Mag. Thomas Hofmann LL.M. ist selbständiger Rechtsanwalt und Partner bei der PALLAS Rechtsanwälte Partnerschaft. Die Kanzlei ­berät und vertritt klein- und mittelständische Unternehmen im Software- und IT-Umfeld, im Vertragsrecht der Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie in der Unternehmensorganisation. 

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MONITOR-Autoren
Dipl.-Hdl. Ing. Ernst Tiemeyer

bekannt durch zahlreiche Veröffentlichungen, war nach dem Studium der Wirtschafts- wissenschaften, Organisation und Informatik zunächst mehrere Jahre als Gruppen- und Projektleiter an einem Institut für angewandte Informatik beschäftigt. Heute ist er in vielfältiger Form als freiberuflicher Management- und Organisationsberater sowie in der Weiterbildung tätig. Schwerpunktmäßig geht es dabei um die Einführung, Entwicklung und Beratung für den praxisgerechten Computereinsatz. ..mehr..

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