Der Stand des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreichs
Die oben näher beschriebene Richtlinie 206/24/EG vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die am 3. Mai 2006 in Kraft getreten ist, wurde von der Republik Österreich bislang nicht umgesetzt. In Österreich und anderen EU-Mitgliedsstaaten ergeben sich erhebliche Bedenken insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR. Der Umstand, dass Österreich bis dato die Richtlinie noch nicht umgesetzt hat, führte zur Einleitung eines auf Artikel 226 EGV gestützten Vertragsverletzungsverfahrens der europäischen Kommission gegen Österreich. [4]
Fraglich ist nunmehr, ob Österreich im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens Bedenken im Hinblick auf eine allfällige Primärrechtswidrigkeit der Richtlinie (in Gestalt eines Verstoßes gegen Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Artikel 7 und 8 EU-Grundrechtecharta) zulässig gemäß 241 EGV einwenden kann. Gegen eine Rügeberechtigung Österreichs gemäß Artikel 241 EGV im vorliegenden Verfahren spricht, das Österreich im März 2006 der Erlassung der gegenständlichen Richtlinie zugestimmt und auch keine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EGV innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie vor dem EuGH erhoben hat. Von dieser grundsätzlichen Vermutung der Rechtmäßigkeit macht der europäische Gerichtshof eine Ausnahme bei Rechtsakten, die mit einem Fehler behaftet sind, dessen Schwere so offensichtlich ist, dass er von der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht geduldet werden kann. In einem solchen Ausnahmefall ist der Rechtsakt von vorne herein inexistent und erzeugt keine Befolgungs- oder Umsetzungspflicht.
Die Frage ist also, ob eine flächendeckende Speicherung von personenbezogenen Daten jedes Bürgers auf Vorrat, ohne jeglichen Verdacht, um zukünftige Straftaten aufklären und verfolgen zu können, mit dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und Datenschutz vereinbar und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dabei ist zu bedenken, dass mittlerweile der Lissabon-Vertrag [5] in Kraft getreten ist und damit die EU-Grundrechtecharta mit ihren Artikeln 7 und 8 Teil des Primärrechts darstellt. Zudem zeigt sich mittlerweile deutlich, dass mehrere Mitgliedsstaaten aufgrund der grundrechtlichen Thematik Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Richtlinie haben und diese bereits in einigen Staaten zu höchstgerichtlichen Verfahren geführt hat. Aufgrund dieser Überlegung erscheint es gemeinschaftsrechtlich zulässig, im gegenständlichen Vertragsverletzungsverfahren zumindest Einwände im Hinblick auf die grundrechtliche Bedenklichkeit der gegenständlichen Richtlinie vorzutragen.
Die Chancen, dass der EuGH die Grundrechtsthematik aufgreift, stehen allerdings nicht sehr gut. Bereits in dem von Irland angestrengten Verfahren zur Überprüfung der Rechtsgrundlage der Richtlinie hätte der EuGH die Möglichkeit gehabt, sich mit der grundrechtlichen Problematik auseinanderzusetzen, hat diese aber nicht aufgegriffen. [6] Auch im Verfahren gegen Österreich muss er dies grundsätzlich nicht tun, da es sich um ein reines Nichtumsetzungsverfahren handelt und die Tatsache, dass Österreich die Richtlinie bisher nicht umgesetzt hat, ist nicht von der Hand zu weisen. Es bleibt also die Frage, wie mutig die Luxemburger Richter sein werden.
Mehr Bewegung wird vermutlich durch die Initiative der beiden Kommissarinnen Reding (Justiz) und Malmström (Innen) entstehen, die angekündigt haben bis zum Herbst dieses Jahres die EU-Richtlinie evaluieren und auf ihre Proportionalität überprüfen zu wollen.
Fazit
Sollte die Richtlinie nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden, wird das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine möglichst ausgewogene Mindestumsetzung auf Basis des Novellenentwurfes zum TKG und unter Einbeziehung der mehr als 190 Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren vorlegen. Einer Verurteilung durch den EuGH sollte auf jeden Fall entgegengewirkt werden.
Daher gilt als Handlungsmaxime für die Umsetzung, dass der zu speichernde Datenumfang und die Speicherdauer auf das Mindestmaß zu beschränken sind und dass die gespeicherten Daten ausschließlich bei schweren Straftaten und nur mittels Gerichtsbeschluss zu verwenden sind. Einzig denkbare Ausnahme von einer gerichtlich beschlossenen Verwendung ist - aus Sicht der Autoren - ein erleichterter Zugriff für den Fall, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht (z. B.: wenn in den Bergen vermisste Personen nur über Mobiltelefon geortet werden können). Auch hier muss der Grundsatz gelten: Jeder Zugriff muss exakt protokolliert werden und eine effektive Kontrolle (etwa durch die Datenschutzkommission) muss sicherstellen, dass Missbräuche verhindert werden.
Autoren:
Mag. Dr. August Reschreiter ist Kabinettchef von Bundesministerin Doris Bures,Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.
Mag. Maria-Theresia Röhsler, LL.M. ist Beraterin für EU, Internationales, Juristische Angelegenheiten im Kabinett von Bundesministerin Doris Bures, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.
[2] BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010, Absatz-Nr. (1 - 345)
[3] BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010, Absatz-Nr. 228.
[4] Europäische Kommission gegen Österreich, Nr. 207/1035
[5] EU, C 306/01 vom 17.12.2007.
[6] EuGH, C-301/106 vom 10.2.2009, Absatz-Nr. (1-95).




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8/2011
7/2011


Dr. Christine Wahlmüller-Schiller ist freie Autorin und Kommunikationsberaterin, spezialisiert auf die IT- und Telekom-Branche. 