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Österreichische Softwarehersteller benachteiligt?

VÖSI fordert Änderung des RÄG 2010

Laut dem Verband der österreichischen Software Industrie (VÖSI) werden österreichische Softwarehersteller durch den Wegfall der Aktivierungsmöglichkeit von Software Herstellungskosten benachteiligt.

Durch das Inkrafttreten des neuen RechnungslegungsrechtsÄnderungsgesetz (RÄG) 2010 wurde der §198 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersatzlos gestrichen, der unter gewissen Voraussetzungen die Aktivierung von Eigenleistungen bei der Erstellung immaterieller Wirtschaftsgüter (wie z.B. Software) erlaubte. Damit wurde ein restriktiver Ansatz zum bilanziellen Ausweis von Entwicklungsaufwendungen für Software eliminiert. Mit der Streichung des § 198 (3) hat der österreichische Gesetzgeber die Entwicklung in Deutschland nachvollzogen.

Jedoch sieht das in Deutschland seit Jahresbeginn geltende Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMog) eine alternative Rechtsgrundlage für die Bilanzierung von Software vor, die eine Annäherung an internationale Standards (IFRS) darstellt. So können Entwicklungskosten für Software im Anlagevermögen aktiviert werden.

Diese Entwicklung habe der österreichische Gesetzgeber aus Gründen, die der österreichischen Software Branche unverständlich sind, leider nicht nachvollzogen, so die VÖSI in einer Aussendung. Der Verband Österreichischer Software Industrie (VÖSI) fordert dementsprechend den Gesetzgeber auf, das RÄG 2010 dem deutschen BilMog anzugleichen, damit die Unternehmen der österreichischen Software Industrie international vergleichbare Bedingungen zur Bilanzierung von Software erhalten.

Die schon vor Inkrafttreten des RÄG 2010 sehr restriktive Situation betreffend Aktivierung selbsterstellter Software habe sich dadurch weiter verschlechtert, so die VÖSI. Vor allem die international tätigen Betriebe der österreichischen Softwarebranche würden weitere Nachteile im internationalen Wettbewerb erleiden, da ihnen die Möglichkeit zur bilanziellen Darstellung immaterieller Wirtschaftsgüter gemäß internationalen Standards verweigert werde.

Der VÖSI weist auch darauf hin, dass in einer Stellungnahme zum Ministerialentwurf für das RÄG 2001 die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und das Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer sich für eine Angleichung an die Rechtslage in Deutschland ausgesprochen haben.

www.voesi.or.at

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